01. Einbeziehung
AGB unserer Vertragspartner haben keine Geltung für mit uns abgeschlossene Verträge, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Kaufverträge werden von uns ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abgeschlossen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden ist. Mit dem Käufer wird hiermit vereinbart, dass diese Bedingungen aufgrund einer einmaligen Geschäftsverbindung unter Einbeziehung dieser Bedingungen auch auf alle zukünftigen Abschlüsse Anwendung finden, auch wenn dieses im Einzelfall nicht besonders vereinbart worden ist.
02. Unsere Angebote sind freibleibend.
Bestellungen, auch solche, die bei unseren Vertretern oder Agenten aufgegeben werden, werden für uns erst durch schriftliche Verkaufsbestätigung verbindlich. Abmachungen, die nicht in der Bestätigung enthalten sind, haben keine Gültigkeit. Für Fehler bei der Übermittlung bei Telegrammen und für Hörfehler übernehmen wir keine Verantwortung. Die in den Bestellungen enthaltenen Erklärungen über Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen keine Garantie im Sinne des § 276 / BGB dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns schriftlich mitgeteilt unter Angabe des garantierten Erfolges.
Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und der Auslieferung mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, den bei Auslieferung geltenden höheren Listenpreis zu verlangen oder die vereinbarten Preise um die uns seit Vertragsschluss entstandenen Kostenänderungen zu erhöhen.
Ist bei Abrufaufträgen eine Frist für die Abnahme der Ware nicht bestimmt, so ist sie spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen. Nach Ablauf eines Jahres sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer die Ware in Rechnung zu stellen, wobei mit diesem Zeitpunkt die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer übergeht.
03. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen.
Ungünstige Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdenden Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns, nach unserer Wahl die Leistung zu verweigern oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In diesem Falle gilt die Rücknahme der Ware nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt von uns schriftlich erklärt wird.
04. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
05. Auch bei Versendung der Ware ist für Beschaffenheit und Menge der Zustand der Ware bei Auslieferung im Lieferwerk oder Lager maßgebend. Jeder Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, auch bei Einsatz unserer eigenen Transportmittel. Mit Verlassen unseres Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht auch auf den Käufer über, wenn die Ware versandbereit ist und die Absendung oder Abnahme sich aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, sobald wir die Ware zur Verfügung gestellt haben und dies dem Käufer mitgeteilt haben. Falls uns oder der Lieferstelle ohne unser Verschulden der Versand unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit Rechnungserteilung auf den Käufer über.
Die zum Versand gelangenden Gegenstände werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und dann auf dessen Kosten versichert.
06. Verpackung, mit Ausnahme der Kosten von Eisenfässern, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten bleiben unser Eigentum. Für ihre Abnutzung wird ein angemessener Betrag berechnet und zur Sicherung der Rückgabe ein weiterer Betrag als Pfandgeld in Rechnung gestellt, der bei freier Rücksendung der Kisten im wiederverwendungsfähigen Zustand zurückvergütet wird. Bei Lieferung von Wälzlager-Fett in Eisenfässern berechnen wir für letztere ein Pfandgeld, das bei Rücksendung der Fässer an uns in voller Höhe zurückvergütet wird.
07. Werden Lieferfristen vereinbart, so gelten diese ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung nur als annähernde. In Fällen unverschuldeter Unmöglichkeit oder unverschuldeter Verzögerung sowie höherer Gewalt sind vereinbarte Liefertermine nicht verbindlich.
Dieses gilt insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, Materialmangel, Betriebseinschränkungen des Lieferwerkes und sonstiger mangelnder Selbstbelieferung. Zu den von uns nicht zu vertretenden Umständen zählen auch der Mangel an Produktionsfaktoren, Transportmitteln, Energie und Betriebsstörungen.
In diesen Fällen sind wir berechtigt nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine den Umständen entsprechende Verlängerung der Liefertermine vorzunehmen.
Der Käufer kann im Falle des Lieferverzuges nur dann vom Vertrage zurücktreten, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung gesetzt hat und nur bezüglich des nichterfüllten Teiles des Vertrages.
Ansprüche irgendwelcher Art, aus Nichtbelieferung oder verspäteter Lieferung können vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Abrufaufträge werden nach einem Jahr zur Lieferung fällig. Wenn die Lieferung nicht erwünscht ist, wird die nicht abgerufene Ware von uns in Rechnung gestellt.
08. Für Teile, die eine Sonderanfertigung voraussetzen, behalten wir uns eine angemessene Mehr- und Minderlieferung zu Vertragsbedingungen vor. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % gilt in jedem Falle als angemessen.
09. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto zu erfolgen. Der Skontoabzug von 2 % wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen gegen den Käufer fällig sind oder wenn die Zahlung mit Wechseln erfolgt. Rechnungen unter 50,- EUR sind sofort ohne Abzug zahlbar.
Die Hereinnahme von Wechseln muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei Hereinnahme von Wechseln auf Nebenplätzen oder das Ausland übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes:
Bankspesen, Kosten des Geldeinzuges sowie Diskont- und Wechselspesen jeglicher Art gehen zu Lasten des Käufers.
Wir sind ferner berechtigt, nach unserer Wahl Lieferungen gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages mit zwei Prozent Abzug vorzunehmen.
Zahlungen an uns gelten erst dann als erfolgt, wenn sie uns auf einem unserer Konten endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben wurden.
Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht binnen 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung entsprechend der vorstehenden Bedingungen, so sind unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Setzung einer Nachfrist von höchstens einer Woche Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, EZB, mindestens aber 7% zu zahlen.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Aus verspätetem Eingang der Rechnung kann keine Berechtigung zum Zahlungsaufschub hergeleitet werden. Ist der Käufer mit der Zahlung im Rückstand, so können wir weitere Lieferungen verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir können aber auch weitere Lieferungen von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen, ohne dass dem Käufer daraus das Recht erwächst vom Vertrage zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Kaufpreisforderung, auch ohne, dass die Voraussetzung des § 321 BGB vorliegt, aus anderen Gründen gefährdet erscheint.
Bei Zahlungsverzug für eine Forderung werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Käufer.
10. Erklärungen unsererseits über Beschaffenheit der Ware stellen keine Garantie im Sinne des § 276 / BGB dar.
11. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die von uns geschuldeten Teile im vereinbarten Zustand unser Werk verlassen.
12. Mängelrügen und Gewährleistung
Mängelrügen sind nur rechtzeitig, wenn der Käufer sie unverzüglich schriftlich erhebt und sie spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware vom Werk oder Lager bei uns – nicht bei Vertretern oder Agenten – eingehen. Auf die Erhebung der verspäteten Mängelrüge wird nicht verzichtet. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Wird eine Mängelrüge von uns nur für Teile einer Gesamtlieferung anerkannt, so bezieht sich unsere Gewährleistung nur auf den mangelhaften Teil.
Wird eine Mängelrüge von uns anerkannt, so erfolgt Gewährleistung nach unserer Wahl durch Ersatz des Minderwertes oder durch Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrage zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Dritter. Unsere Haftung für Sachschäden ist auf 5.000 Euro je Schadensereignis beschränkt. Die Gewährleistung entfällt überhaupt, wenn Schäden durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch eigenmächtige Reparatur oder Änderung irgendwelcher Art, normalen Verschleiß oder äußere Einflüsse verursacht werden. Sämtliche Ansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Ware. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Käufers von uns schriftlich anerkannt wurden oder ein rechtskräftiger Titel darüber vorliegt. Wir sind zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Käufers auch dann berechtigt, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind und der Käufer sich mit Aufrechnung nicht einverstanden erklärt. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
13. Eigentumvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Zahlung sämtlicher Forderungen, auch der erst nach Vertragsabschluss neu entstehenden, unser Eigentum mit den Rechten aus den §§ 47, 49 InsO, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderungen gegen den Käufer, jedoch nur für den Fall, dass der Käufer die von uns gelieferte Ware nicht be- oder verarbeitet. Die Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware im Sinne des § 950 BGB erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Käufers, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Auch die aus Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware mit uns nicht gehörenden Waren gem. § 947 Abs. 1 und 2 BGB steht uns Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Gesamtwert unserer und der verwendeten fremden Ware zu.
Als Warenwert gilt der Rechnungswert, es sei denn, dass ein anderer vom Rechnungswert abweichender Wert nachgewiesen wird. Der Käufer darf unser Eigentum, auch die durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Waren, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und nur, solange er nicht in Zahlungsrückstand gekommen ist.
Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn die Forderungen hieraus samt allen Nebenrechten auf uns übergehen. Der Käufer hat sich das im zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Verwertung unserer Ware oder der Waren, die durch Vermi-schung oder Verarbeitung daraus entstanden sind mit allen Nebenrechten, tritt der Käufer hieraus sämtlich im Voraus an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an; soweit es sich um Forderungen aus der Verwertung von Miteigentum handelt, jedoch nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils entsprechend den vorstehenden Bedingungen.
Der Käufer ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Wir werden jedoch von diesem Wiederrufsrecht nur aus wichtigem Grunde Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung schriftlich zu bestätigen und die Drittschuldner schriftlich hiervon zu verständigen.
Der Käufer hat uns ferner sämtliche Informationen zu erteilen sowie sämtliche Unterlagen zu beschaffen, die wir benötigen, um den Eigentumsvorbehalt oder die Rechte aus abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Soweit der Gegenwert abgetretener Forderungen von Drittschuldnern an den Käufer gezahlt wird, hat der Käufer diese Zahlung nur treuhänderisch für unsere Rechnung zu vereinnahmen und diese bis zur Höhe seiner gesamten Schulden bei uns sofort an uns weiterzuleiten.
Solange diese Weiterleitung noch nicht erfolgt ist, stehen die vom Käufer eingezogenen Beträge uns ebenfalls zu und sind vom Käufer gesondert aufzubewahren. Der Käufer ist verpflichtet, alle uns hiernach zur Sicherheit dienenden Waren gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf unser Verlangen den Versicherungsabschluss sowie die Zahlung der Prämie nachzuweisen.
Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der uns hiernach als Sicherheit dienendenWaren oder der abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort telegrafisch und grundsätzlich durch eingeschriebenen Eilbrief Mitteilung zu machen. Der Mitteilung sind etwa vorliegende Pfandprotokolle, vorläufige Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und dergl. beizufügen, im Falle der Pfändung von Vorbehaltsware auch eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware.
Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere Kosten von Interventionsprozessen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
14. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit dieses gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
15. Kommen aus Rechtsgründen oder, weil sie ausdrücklich abbedungen sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 wird insoweit ausgeschlossen, als es von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweicht.
16. Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift rechtsgültig.